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Netzzugang / Entgelte

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Geltende Netzentgelte

Die Netzentgelte der Überlandwerk Rhön GmbH (ÜWR) werden entsprechend der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, kalkuliert und durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen genehmigt.

Bei Vorliegen von Änderungen nach § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (ARegV) hat eine Anpassung der Erlösobergrenze durch den Netzbetreiber jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres zu erfolgen. Die ÜWR hat unter Berücksichtigung dieser Änderungen und der Anpassung nach § 4 Abs. 4 ARegV die neue ab dem 1. Januar 2012 geltende Erlösobergrenze entsprechend ermittelt und der BNetzA mitgeteilt. Gemäß § 17 Abs. 2 ARegV passt die ÜWR die Netzentgelte dementsprechend zum 1. Januar 2012 an.

Wir machen darauf aufmerksam, dass aufgrund angekündigter gesetzlicher Änderungen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 weitere Umlagen eingeführt werden. Entsprechend der am 29. November 2012 im Bundestag verabschiedeten EnWG-Novelle 2012 erfolgt die Einführung einer Offshore-Haftungsumlage nach § 17f Abs. 5 EnWG zum 01.01.2013. Darüber hinaus hat der Bundestag am 13. Dezember 2012 eine neue Rechtsverordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten im Strombereich auf der Grundlage des § 13 Abs. 4a und 4b EnWG verabschiedet. Die damit verbundenen Kosten können in Form einer Umlage ggü. Den Letztverbrauchern verrechnet werden. Die Höhe sowie der Einführungszeitpunkt sind noch offen. Diese Umlagen werden zusätzlich zu den Netzentgelten erhoben.

Das Gesamtentgelt für die Nutzung des Strommetzes der ÜWR setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen.
In den Netzentgelten sind enthalten:

Entgelte verstehen sich zuzüglich Mehrkosten für das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, zzgl. Mehrkosten aus der Umlage gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV, zzgl. Mehrkosten einer Offshore-Haftungsumlage nach § 17f Abs. 5 EnWG, zzgl. Mehrkosten aus einer Umlage aufgrund der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten gem. § 13 Abs. 4a und 4b EnWG und aus der Umsetzung weiterer gesetzlicher Vorgaben, ggf. Blindleistungsinanspruchnahme, ggf. Konzessionsabgabe sowie Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

Netzengpässe

Zur Zeit sind im Netzgebiet der Überlandwerk Rhön GmbH keine Engpässe im Sinne des § 15 StromNZV bekannt.

Hochlastzeitfenster

Ist aufgrund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder aufgrund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Kunden angeessen Rechnung zu tragen hat.

Letztverbraucher mit atypischem Verbrauchsverhalten können nach § 19 Abs. 2 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) ein Sonderentgelt für die Netznutzung beantragen.

Nachstehend bieten wir Ihnen die Hochlastzeitfenster des Überlandwerk Rhön-Verteilnetzes im PDF-Format zum Download an.