Grund- und Ersatzversorgung - Sonstiges
Festlegung des Grundversorgers
Die Überlandwerk Rhön GmbH hat, als Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung, nach EnWG § 36 Absatz 2 die Verpflichtung, alle drei Jahre jeweils zum 01. Juli, erstmal zum 01. Juli 2006, den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen.
Eine Überprüfung der Kriterien zum geforderten Termin ergab:
Der Grundversorger im Netzgebiet für die Kalenderjahre 2019, 2020 und 2021 bleibt der Stromvertrieb der Überlandwerk Rhön GmbH.
Bedingungen Grundversorgung
Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV) bildet die Grundlage für die Versorgung von Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Abs.1 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie der Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Darin sind alle die Versorgung betreffenden Regelungen bundeseinheitlich festgelegt.
Die aktuelle Fassung der StromGVV sowie die Ergänzenden Bedingungen zur StromGVV finden Sie nachfolgend oder wir übersenden sie Ihnen gerne.
Ergänzende Bedingungen zur Grundversorgung
- Ergänzende Bedingungen zur StromGVV
- Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen zur StromGVV
- Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen zur NAV, Stand 01.01.2021
Preise für Grundversorgung
Die allgemeinen Preise der Grundversorgung finden Sie nachstehend.
Die in den Preisblättern ausgewiesenen staatlich veranlassten Preisbestandteile werden auf der Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber (www.netztransparenz.de) bekannt gegeben.
- Preisblatt Grundversorgung ab 01.01.2021
- Preisblatt Grundversorgung ab 01.01.2020
- Preisblatt Grundversorgung ab 01.01.2019
Bedingungen Ersatzversorgung
Im Netzgebiet der Überlandwerk Rhön GmbH ist der Stromvertrieb der Überlandwerk Rhön GmbH als Grundversorger gem. § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Juli 2005 auch der Ersatzversorger. Elektrische Energie für die Ersatzversorgung wird bereitgestellt, wenn vom Anschlussnutzer elektrische Energie ohne den Abschluss eines Stromlieferungsvertrages mit einem Energiehändler (z.B. der Stromvertrieb des Überlandwerks) bezogen wird. Nach § 38 Ziffer 2 EnWG ist die Belieferung auf höchstens drei Monate begrenzt.
Preise für Ersatzversorgung
Die Preise der Ersatzversorgung für Haushaltskunden entsprechen den Preisen der Grundversorgung und sind weiter oben auf dieser Seite oder unter der Rubrik "Allg. Preise der Grundversorgung" auf der Seite des Stromvertriebs abrufbar.
Die Preise der Ersatzversorgung für Nicht-Haushaltskunden und leistungsgemessene Niederspannungskunden finden Sie nachfolgend oder können unter der Rubrik "Preise der Ersatzversorgung" auf der Seite des Stromvertriebs abgerufen werden.
- Preisblatt Ersatzversorgung 01.01.2021
- Preisblatt Ersatzversorgung 01.01.2020
- Preisblatt Ersatzversorgung 01.01.2019
Stromkennzeichnung
Ziel der Stromkennzeichnung ist, die europaweite Verbraucherinformation und den Verbraucherschutz zu verbessern. Sie als Kunde werden darüber informiert, aus welchen Energieträgern Ihr Stromprodukt hergestellt wird und welche Umweltauswirkungen mit der Energienutzung verbunden sind. Zum besseren Vergleich werden die deutschen Durchschnittswerte mit angegeben.