Schön, dass Sie da sind.

Wie dürfen wir Ihnen helfen?

Andere Kunden interessierten Sich für:

Ihre Möglichkeiten, uns zu erreichen 

Überlandwerk Rhön GmbH
Sondheimer Straße 5
97638 Mellrichstadt

Sie möchten eine Störung melden? 

Rund um die Uhr sind wir bei Störungsfällen
für Sie erreichbar unter 09776 61-0


Ansprechpartner 

Für all Ihre Belange finden Sie hier den richtigen und kompetenten Ansprechpartner.

EEG/KWKG

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Der Ausbau der erneuerbaren Energien ist eine zentrale Säule der Energiewende. In diesem Zusammenhang wurde ein erfolgreiches Instrument zur Förderung des Stroms aus erneuerbaren Energien konzipiert: das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), welches erstmals im Jahr 2000 in Kraft getreten ist und seither stetig weiterentwickelt wurde (EEG 2004, EEG 2009, EEG 2012, PV-Novelle, EEG 2014, EEG 2017, EEG 2021).

Im EEG 2021 ist das Ziel verankert, dass der gesamte Strom in Deutschland ab dem Jahr 2050 treibhausgasneutral ist. Dies gilt sowohl für den im Land erzeugten Strom als auch für Importe. Allerdings wird nicht verankert, dass der Strom zu 100 Prozent aus Erneuerbaren Energien stammen muss. Bis 2030 gilt das Zwischenziel, 65 Prozent des Strombedarfs aus Erneuerbaren Energien zu decken. Der Ausbau der erneuerbaren Energien erfolgt insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes zur Entwicklung einer nachhaltigen Energieversorgung. Daneben sollen die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung verringert, die fossilen Energieressourcen geschont und die Technologieentwicklung im Bereich der erneuerbaren Energien vorangetrieben werden.

Zudem garantiert das EEG dem Erzeuger eine feste Einspeisevergütung. Die Vergütung erfolgt durch den Netzbetreiber, der gesetzlich dazu verpflichtet ist, den erzeugten Strom abzukaufen. Als ausgleichendes Instrument dient dabei die EEG-Umlage.

Nach dem EEG wird die Erzeugung von Strom aus den folgenden Energiearten gefördert:

Ab 100 kW Leistung besteht die Pflicht zur Direktvermarktung. Hierzu benötigt der Anlagenbetreiber einen Stromhändler der den Strom direkt aufnimmt und vergütet. Vom Netzbetreiber erfolgt die Auszahlung der sogenannten Marktprämienzahlung.

Neue EEG-Anlagen werden nur dann gefördert, wenn sie im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur (BNetzA) registriert sind. Dies muss spätestens 4 Wochen nach der Inbetriebnahme erfolgen.

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) 

Grundlage der Förderung von KWK-Anlagen ist seit dem Jahr 2002 insbesondere das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG). Es regelt eine umlagefinanzierte Förderung für die gemeinsame und besonders effiziente Erzeugung von Strom und Wärme. Nach dem KWKG erhalten Betreiber geförderter KWK-Anlagen zeitlich befristete Zuschlagszahlungen.

Einspeiser nach dem KWKG werden unterschieden nach den Energieträgern:

Einspeiseanlagen nach dem KWK-Gesetz sind:

Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) produzieren gleichzeitig Strom und Wärme. Die Förderung, auch KWK-Zuschlag genannt, erfolgt durch den Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist. Voraussetzung ist die Zulassung der KWK-Anlage durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Diese Anlage unterliegen auch der Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister (MaStR).