Grund- / Ersatzversorgung
Wir geben die gesenkte Mehrwertsteuer an unsere Kunden weiter!
Die Bundesregierung hat am 3. Juni 2020 ein Konjunkturpaket beschlossen, das unter anderem die Senkung der Mehrwertsteuer von 19 % auf 16 % für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020 beinhaltet.
Für die Stromlieferungen an unsere Kunden werden wir diese Mehrwertsteuersenkung selbstverständlich weiter geben und in den Abrechnungen berücksichtigen.
Dies gilt ebenfalls für die Abschlagszahlungen, für die der höhere Steuersatz bereits mitgeteilt wurde.
Die Grundversorgung mit Strom ist gesetzlich festgelegt und in der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV)" niedergeschrieben.

Kundenservice
Telefonisch für Sie da
Montag bis Freitag: | 8-17 Uhr |
Rufnummer: | 09776 61-600 |
Neue Preise ab 1. Januar 2021 - Preissenkung
Die neuen, ab dem 01. Januar 2021 geltenden Preise mit den ab Januar geltenden Netzentgelten, Steuern und Abgaben, finden sie nachfolgend.
- Preisblatt Grundversorgung ab 01.01.2021
- Musteranschreiben Preise zum 01.01.2021
- Preisblatt Grundversorgung ab 01.01.2020
- Preisblatt Grundversorgung ab 01.01.2019
Ersatzversorgung
Die Ersatzversorgung mit Strom ist gesetzlich festgelegt und in der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV)" niedergeschrieben.

Kundenservice
Telefonisch für Sie da
Montag bis Freitag: | 8-17 Uhr |
Rufnummer: | 09776 61-600 |
Preise der Ersatzversorgung
Im Netzgebiet der Überlandwerk Rhön GmbH ist der Stromvertrieb der Überlandwerk Rhön GmbH als Grundversorger gem. § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Juli 2005 auch der Ersatzversorger. Elektrische Energie für die Ersatzversorgung wird bereitgestellt, wenn vom Anschlussnutzer elektrische Energie ohne den Abschluss eines Stromlieferungsvertrages mit einem Energiehändler (z.B. der Stromvertrieb des Überlandwerks) bezogen wird. Nach § 38 Ziffer 2 EnWG ist die Belieferung auf höchstens drei Monate begrenzt.
Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Kundenservice gerne zur Verfügung.