Reverse-Charge-Verfahren
Wiederverkäufernachweis Strom
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 19.09.2013 die Voraussetzungen für die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens festgelegt. Die Überlandwerk Rhön GmbH erfüllt diese Voraussetzungen und kann die Bestätigung (Vordruck USt 1 TH) nachweisen.
Sofern Ihr Unternehmen die Voraussetzungen ebenfalls erfüllt, bitten wir um Zusendung des Nachweises an unser E-Mail-Postfach reverse-charge@uew-rhoen.de
Unter dem nachstehenden Link stellen wir Ihnen die aktuell gültigen Nachweise für Wiederverkäufer zum Zwecke der Steuerschuldnerschaft als Download zur Verfügung:
Stromsteuererlaubnisschein
Die Bundesnetzagentur hat zum 01.01.2016 im standardisierten Lieferanten- und Netznutzungsvertrag Strom festgelegt, die Mehr-/Mindermengenabrechnung im Verhältnis zwischen Netzbetreiber und Lieferanten nur dann stromsteuerfrei abzurechnen, wenn die Erlaubnis nach § 4 Stromsteuergesetz (StromStG) vorliegt.
Laut aktueller Anwendungshilfe des BDEW zum Netznutzungsvertrag (Seiten 18/19) ist die Vorlage in Form einer Kopie ausreichend.
Unter dem nachstehenden Link stellen wir Ihnen den Stromsteuererlaubnisschein entsprechend in Kopie als Download zur Verfügung: