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Informationen rund um das Thema Strom

Strompreisbremse

Kundeninformationen nach §31 Abs. 2 Strom-Preisbremsengesetz (StromPBG)

Die staatlichen Preisdeckel für Strom in Haushalten und Unternehmen liefen planmäßig zum 31.12.2023 aus. Ab dem gesetzlich festgelegten Ende der Preisdeckelung gelten wieder die vertraglich vereinbarten Preise für Ihren Strombezug.

Durch die Energiekrise in den Jahren 2022 und 2023 sahen sich die Kunden besonderen Herausforderungen und steigenden Energiepreisen ausgesetzt. Die Bundesregierung hatte zur Abmilderung dieser Problematik und Entlastung der Bürger eine Strompreisbremse beschlossen und zu deren Umsetzung das Strom-Preisbremsengesetz (StromPBG) erlassen. Ziel war es, die Letztverbraucher während des gesamten Jahres 2023 mit einem staatlich finanzierten Preisdeckelungsmechanismus zu unterstützen. Die konkrete Abwicklung erfolgte durch uns als Lieferant und hing von den tarifvertraglichen Vereinbarungen mit unseren Kunden und dem Energiebezug an den Entnahmestellen ab.

Informationen über die allgemeine Umsetzung der Strompreisbremse

Welche Kundengruppen sind entlastungsberechtigt?

Grundsätzlich sind alle Stromkunden durch die Strompreisbremse vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 für jede ihrer Entnahmestellen entlastungsberechtigt.

Die jeweilige Höhe der Strompreisbremse hängt maßgeblich von der Verbrauchsprognose für die Entnahmestelle bzw. dem an der Entnahmestelle gemessenen Jahresverbrauch ab. Weiterhin kommt es darauf an, ob die Entnahmestelle mit einem SLP-Zähler oder einem RLM-Zähler ausgestattet ist.

Achtung: Von der von der Inanspruchnahme der Strompreisbremse ausgeschlossen sind Personen, Organisationen, Einrichtungen und Unternehmen, die von der EU sanktioniert sind oder die im Eigentum oder unter Kontrolle sanktionierter Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen. Kunden, auf die eine dieser Einschränkungen zutrifft, sind verpflichtet, uns diesen Umstand unverzüglich anzuzeigen!

Höhe der Entlastung

Kunden, die 2023 mit Strom beliefert werden, erhalten für jeden Belieferungsmonat eine Entlastung durch uns gutgeschrieben. Die konkrete Höhe der Entlastung hängt u.a. von der tarifvertraglichen Vereinbarung und Ihrem individuellen Mengenkontingent ab.

Um den monatlichen Entlastungsbetrag zu ermitteln, wurde für jede Entnahmestelle der Differenzbetrag (§ 5 StromPBG) mit dem Entlastungskontingent (§ 6 StromPBG) multipliziert. Die Ausweisung der Gutschrift erfolgte im Rahmen der Jahresrechnung 2023, wurde aber bereits vorläufig durch eine Anpassung der Abschlags- oder Vorauszahlung berücksichtigt. Wenn im laufenden Vertrag keine Abschlagszahlungen vereinbart waren, erfolgte die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags in der Jahresrechnung.

Der Referenzpreis (Arbeitspreis) beträgt:

  • Bei einer Entnahmestelle mit einem Jahresverbrauch von nicht mehr als 30.000 kWh:
    • Für Tarife ohne zeitvariablem Arbeitspreis beträgt der Referenzpreis 40 ct/kWh (inklusive Netzentgelte und staatlich veranlasster Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer, ohne Grundpreis und Messstellenbetrieb)
    • Für Tarife mit zeitvariablem Arbeitspreis (z. B. HT/NT-Tarifen) beträgt der Referenzpreis im Zeitraum Januar bis Juli 2023 40 ct/kWh (HT und NT) und ab 01.08.2023 40 ct/kWh im Hochtarif (HT) und 28 ct/kWh im Niedertarif (NT), was einen Mischpreis von 33,40 ct/kWh ergibt (inklusive Netzentgelte und staatlich veranlasster Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer, ohne Grundpreis und Messstellenbetrieb)
  • Bei einer Entnahmestelle mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 kWh: 13 ct/kWh (vor Netzentgelten und staatlich veranlasster Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer, ohne Grundpreis und Messstellenbetrieb).

Maßgeblich für die Einstufung der Entnahmestelle war gem. gesetzlicher Vorgabe bei einer SLP-Entnahmestelle die Jahresverbrauchsprognose für das Jahr 2022 des zuständigen Netzbetreibers. Bei einer Entnahmestelle mit registrierender Leistungsmessung war die im Jahr 2021 gemessene Verbrauchsmenge entscheidend.

Der Differenzbetrag wird wie folgt berechnet:

  • Bei Tarifen ohne zeitvariablem Arbeitspreis wird der Differenzbetrag aus der Differenz des für die jeweilige Entnahmestelle am ersten Tag eines Kalendermonats vertraglich vereinbarten gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises und des Referenzpreises errechnet.
  • Bei Tarifen mit zeitvariablem Arbeitspreis (z. B. HT-/NT-Tarifen) wird der Differenzbetrag aus der Differenz des für die Belieferung der Entnahmestelle mit der zeitlichen Gültigkeit der einzelnen vereinbarten Arbeitspreise gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises (Mischpreis) für den gesamten Kalendermonat und dem Referenzpreis errechnet. D.h., der HT-Preis wird mit 45 % und der NT-Preis mit 55 % gewichtet. Ab 01.08.2023 muss der Referenzpreis neu berechnet werden. Der Differenzbetrag wird aus der Differenz des gewichteten Arbeitspreises und des gewichteten Referenzpreises errechnet. Der neue Referenzpreis wird den betroffenen Kunden mitgeteilt.

Das monatliche Entlastungskontingent wird wie folgt bestimmt:

  • Bei einer Entnahmestelle mit einem Jahresverbrauch von nicht mehr als 30.000 kWh:
    • SLP-Entnahmestelle: Das Entlastungskontingent beträgt 80 % der uns aktuell vorliegenden Jahresverbrauchsprognose des zuständigen Netzbetreibers, geteilt durch 12.
    • Entnahmestelle mit registrierender Leistungsmessung: Das Entlastungskontingent beträgt 80 % der im Jahr 2021 gemessenen Verbrauchsmenge, geteilt durch 12.
  • Bei einer Entnahmestelle mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 kWh:
    • SLP-Entnahmestelle: Das Entlastungskontingent beträgt 70 % der uns aktuell vorliegenden Jahresverbrauchsprognose des zuständigen Netzbetreibers, geteilt durch 12.
    • Entnahmestelle mit registrierender Leistungsmessung: Das Entlastungskontingent beträgt 70 % der im Jahr 2021 gemessenen Verbrauchsmenge, geteilt durch 12.

Bitte beachten Sie: Liegt der für Sie geltende Arbeitspreis unter dem oben angegebenen Referenzpreis, besteht kein Anspruch auf Entlastung nach dem Strompreisbremsengesetz.

Rechenbeispiel

Vereinfachtes Beispiel zur Ermittlung der Entlastung: Kunde mit Arbeitspreis brutto von 52 ct/kWh (Stand 01.01.2023) und aktueller Jahresverbrauchsprognose (Stand Dezember 2022) von 3.500 kWh:

Berechnung des Differenzbetrags
(Arbeitspreis – Referenzpreis):

52 ct/kWh – 40 ct/kWh = 12 ct/kWh
Berechnung des Entlastungskontingents: 80 % von 3.500 kWh = 2.800 kWh
Entlastungsanspruch pro Jahr: (12 ct x 2.800 kWh) = 336,00 €

Bitte beachten Sie: Dieses Beispiel stellt eine Vereinfachung dar, die Ihnen die Höhe der Entlastung verdeutlichen soll. In der Jahresverbrauchsabrechnung werden darüber hinaus auch weitere Faktoren, u. a. Ihr tatsächlicher Verbrauch im Abrechnungszeitraum, die gezahlten Abschläge und die Umsatzsteuer, berücksichtigt.

Hinweis zur Entlastung von Mietern

Für die Weitergabe der Entlastungen bei Miet- und Pachtverhältnissen sowie in Wohnungseigentümergesellschaften ist gemäß §12 a StromPBG jeweils der Vermieter, der Verpächter oder die WEG zuständig; die Entlastung soll in diesen Fällen regelmäßig im Rahmen der Nebenkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode erfolgen.

Hinweis zur Verbrauchsreduzierung

Bitte beachten Sie, dass Sie in den aktuell sowohl wirtschaftlich als auch gesellschaftlich herausfordernden Zeiten durch Verbrauchsreduzierungen nicht nur einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten, sondern darüber hinaus auch Geld sparen – denn die vorstehend beschriebene Preisbremse greift nur bis zu einem Entlastungskontingent von 80 % bzw. 70 % der vorliegenden Verbrauchsprognose (bei SLP-Zähler) bzw. des gemessenen Jahresverbrauchs (bei RLM-Zähler). Für den darüberhinausgehenden Verbrauch gilt stattdessen jeweils der volle vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.

Wir haben eine Reihe von Tipps zusammengestellt, wie Sie im Haushalt auf einfache Weise Energie einsparen können.

Abwendung einer Stromsperrung

Sollte Ihnen als Kunde der Ausgleich einer Forderung derzeit nicht möglich sein, haben Sie gem. der Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG-Novelle 2021) und der Strom- und Gasgrundversorgungsverordnung (StromGVV/GasGVV-Novelle 2021) folgende Möglichkeiten, um eine Unterbrechung der Energieversorgung abzuwenden:

Was ist eine Abwendungsvereinbarung?

In einer Abwendungsvereinbarung wird eine Ratenzahlung über den bisherigen Zahlungsrückstand vereinbart und eine Vereinbarung zur Fortsetzung der Belieferung auf Basis von Voraus- bzw. Abschlagszahlungen getroffen.

Welche Voraussetzung muss für die Gültigkeit der Abwendungsvereinbarung erfüllt sein?

Eine Abwendungsvereinbarung ist nur gültig, wenn diese vollständig ausgefüllt vor einer Sperrung bei uns eingeht. Eine Abwendungsvereinbarung kann nicht mehrfach in Anspruch genommen werden.

Laden Sie sich hier die Vereinbarung herunter:

Sie haben jederzeit die Möglichkeit, uns im Kundenservice in Mellrichstadt zu besuchen, um eine Lösung bei Zahlungsschwierigkeiten zu finden. Telefonisch stehen Ihnen als Ansprechpartner die Mitarbeiter des Kundenmanagement Debitoren gerne zur Verfügung

Wir zeigen Ihnen Möglichkeiten auf, wie Sie eine Sperrung Ihres Anschlusses aufgrund von Zahlungsrückständen vermeiden können. Diese können sein:

Örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung

Kostenlose und vertrauliche Hilfs- und Beratungsangebote für Menschen in finanziellen Notlagen bietet u. a. die örtliche Caritas-Beratungsstelle oder die Schuldnerberatung der Diakonie.

Installation eines sogenannten Prepaid-Vorkassenzählers

Wir können bei Ihnen einen Prepaid-Stromzähler installieren. Dann müssen Sie, um Energie zu verbrauchen, Ihren Stromzähler mit einer Schlüsselzahl aufladen, die Sie per Barzahlung in einer unserer Betriebsstellen kaufen können. So verhindern Sie, dass Sie mehr Energie verbrauchen, als Sie sich leisten können.

Bitte beachten Sie:

Für bereits aufgelaufene Rückstände kann die Einstellung des Prepaid-Zählers etwas höher als der tatsächliche kWh-Preis vorgegeben werden. Dies führt zu einer schrittweisen Tilgung des bisher aufgelaufenen Rückstandes.

Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung / anerkannte Schuldner- und Verbraucherberatung

Unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II kann das örtliche Jobcenter Ihnen gegebenenfalls ein Darlehen zur Rückzahlung des von Ihnen geschuldeten Betrags gewähren und/oder unsere zukünftigen Forderungen zur Fortsetzung der Belieferung bezahlen. Ob die gesetzlichen Anforderungen in Ihrem konkreten Fall vorliegen, wird das Jobcenter prüfen, wenn Sie dort einen entsprechenden Antrag stellen.

Weiterhin bietet die örtliche Verbraucherberatungsstelle kostenlose Informationen und Beratung in Zusammenhang mit der Vermeidung der Sperrung an und kann Ihnen auch dabei helfen, Ihren Verbrauch zu reduzieren.

Abschluss einer Abwendungsvereinbarung

Wir sind als Grundversorger verpflichtet, Ihnen mit der Ankündigung des Termins zur Sperrung Ihres Anschlusses eine Abwendungsvereinbarung anzubieten. Diese besteht aus einer Ratenzahlungsvereinbarung über den bisherigen Zahlungsrückstand und aus einer Vereinbarung zur Fortsetzung der Belieferung auf Basis von Voraus- bzw. Abschlagszahlungen. Wenn Sie die Abwendungsvereinbarung mit uns abschließen und den dort festgelegten Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachkommen, werden wir Ihren Anschluss nicht sperren.

Bitte beachten Sie:

Dieses Angebot ist befristet und nur so lange gültig, wie Ihr Anschluss noch nicht gesperrt wurde.

Weitere Informationen zur Abwendungsvereinbarung entnehmen Sie bitte dem Reiter Abwendungsvereinbarung.

Strompreiszusammensetzung

Ihre anfallenden Stromkosten setzen sich aus mehreren Bestandteilen zusammen, die wir Ihnen nachfolgend erklären. Es gibt zwei große Bereiche, den Wettbewerbs- oder Vertriebsanteil, auf den wir als Stromhändler Einfluss haben, und den staatlichen und regulierten Bereich, der für jeden Stromlieferanten in einem Netzgebiet gleich ist.

Bestandteile des Strompreises mit Erläuterung:

Vertriebsanteil oder „Energiepreis“

Im Vertriebsanteil ist der Energiepreis, der eigentliche „Strompreis", enthalten. Dieser wird an der Strombörse in Leipzig gehandelt. Der Energiepreis zuzüglich der Kosten für Abrechnung und Abwicklung sowie Marge ist dann der Vertriebsanteil, den der Stromanbieter an den Kunden berechnet. Nur hier gibt es Wettbewerb! Alle übrigen Preisbestandteile müssen unabhängig vom Anbieter gezahlt werden.

Netzkosten/Netznutzungsentgelte

Diese werden für die Durchleitung von Strom vom Kraftwerk bis zum Verbraucher erhoben und dienen dem Ausbau, Erhalt und Neubau des Netzes. Über die Netznutzungsentgelte werden auch die Kosten für den Messstellenbetrieb, die Messung und Abrechnung abgerechnet. Die Netznutzungsentgelte werden von staatlicher Seite (Bundesnetzagentur und Landesregulierungsbehörden) genehmigt und reguliert.

Konzessionsabgabe

Diese ist die Abgabe, die Energieversorgungsunternehmen und Wasserversorgungsunternehmen an öffentliche Gebietskörperschaften für die Nutzung öffentlicher Wege für die Versorgung von Letztverbrauchern leisten müssen.

KWKG-Umlage

KWKG steht für Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz. Damit soll die Kohlendioxid-Emission reduziert werden.

§19-Umlage

Die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) regelt u.a. in §19 Abs. 2, dass bestimmte Industrieunternehmen von der Zahlung der Netznutzungsentgelte befreit werden. Die Mindereinnahmen werden dann in einem bundesweiten Belastungsausgleich über die §19-Umlage von allen anderen Stromkunden erlöst.

Offshore-Umlage

Mit dieser Umlage werden Windkraftanlagen auf See entschädigt, wenn sie keinen Strom liefern können, weil z.B. die Anbindung der Stromleitung an das öffentliche Netz an Land nicht vorhanden ist.

Stromsteuer

Die Stromsteuer basiert auf dem Stromsteuergesetz und regelt die Besteuerung des Stromverbrauchs. Sie fällt unter den Sammelbegriff Ökosteuer. Der Regelsatz beträgt derzeit 2,05 Ct/kWh.

Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer (zurzeit 19%) wird für den Endverbraucher noch auf alle oben aufgeführten Preisbestandteile hinzugerechnet.

Die staatlich veranlassten Preisbestandteile werden jeweils auf der Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber (www.netztransparenz.de) veröffentlicht.

Unsere Strompreiszusammensetzung können Sie der nachfolgenden Grafik entnehmen:

Grafik zur Zusammensetzung der Stromkosten

Stromkennzeichnung

Was ist die Stromkennzeichnung?

Die Stromkennzeichnung ist die Produktkennzeichnung für Strom. Der Verbraucher soll informiert werden, aus welchen Energieträgern der Strom erzeugt wurde.

Wozu benötigt man die Stromkennzeichnung?

Ziel der Stromkennzeichnung ist, die europaweite Verbraucherinformation und den Verbraucherschutz zu verbessern. Sie als Kunde werden darüber informiert, aus welchen Energieträgern Ihr Stromprodukt hergestellt wird und welche Umweltauswirkungen mit der Energienutzung verbunden sind. Zum besseren Vergleich werden die deutschen Durchschnittswerte mit angegeben.

Die Stromkennzeichnung wird immer zum 1. November des jeweiligen Jahres auf Grundlage der Vorjahresdaten ermittelt.

Werfen Sie einen Blick auf unsere Stromkennzeichnung:

Grafik zur Kennzeichnung der Stromlieferung

Reverse-Charge-Verfahren

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 19.09.2013 die Voraussetzungen für die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens festgelegt. Die Überlandwerk Rhön GmbH erfüllt diese Voraussetzungen und kann die Bestätigung (Vordruck USt 1 TH) nachweisen.

Sofern Ihr Unternehmen die Voraussetzungen ebenfalls erfüllt, bitten wir um Zusendung des Nachweises an unser E-Mail-Postfach reverse-charge@uew-rhoen.de

Hier finden Sie den aktuell gültigen Nachweis für Wiederverkäufer von Elektrizität zum Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers:

Die Bundesnetzagentur hat zum 01.01.2016 im standardisierten Lieferanten- und Netznutzungsvertrag Strom festgelegt, die Mehr-/Mindermengenabrechnung im Verhältnis zwischen Netzbetreiber und Lieferanten nur dann stromsteuerfrei abzurechnen, wenn die Erlaubnis nach § 4 Stromsteuergesetz (StromStG) vorliegt.

Laut aktueller Anwendungshilfe des BDEW zum Netznutzungsvertrag (Seiten 18/19) ist die Vorlage in Form einer Kopie ausreichend, die Sie hier finden:

Marktkommunikation und elektronischer Datenaustausch

Informationen des Lieferanten Überlandwerk Rhön GmbH zum Thema Marktkommunikation und elektronischer Datenaustausch

Das Kommunikationsdatenblatt Überlandwerk Rhön GmbH (Lieferant) finden Sie hier.

Unsere Ansprechpartner für Sie

Sie haben noch Fragen? Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung!

Für Fragen bei Zahlungsschwierigkeiten:

Kundenmanagement Debitoren

09776 61-216, -215, -218
debitoren@uew-rhoen.de