Veröffentlichungen
Stromnetz
Netzanschlussverträge
Die Netzanschlussverträge für die Netzebene 7 (Niederspannung) werden im Rahmen der Angebotserstellung an den Kunden übermittelt. Für die höheren Netzebenen (6 - Umspannung / 5 – Mittelspannung) erfolgt die Erstellung der Netzanschlussverträge im Zusammenhang mit den individuellen Klärungen für den jeweiligen Netzanschluss.
Muster der jeweiligen Netzanschlussverträge können über eine Formlose E-Mail an netzbetrieb@uew-rhoen.de angefordert werden.
Netzzugang / Entgelte
Netznutzungsvertrag
- Netznutzungsvertrag für Anschlussnutzer pdf 0.3MB
Lieferantenrahmenvertrag
- Lieferantenrahmenvertrag pdf 0.3MB
- EDI-Vereinbarung pdf 94.2KB
- Kontaktdatenblatt pdf 81.1KB
- Zuordnungsvereinbarung pdf 0.1MB
- Sperr-/Entsperrauftrag für Lieferanten pdf 45.0KB
Geltende Netzentgelte
Die Netzentgelte der Überlandwerk Rhön GmbH (ÜWR) werden entsprechend der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, kalkuliert und durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen genehmigt.
Bei Vorliegen von Änderungen nach § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (ARegV) hat eine Anpassung der Erlösobergrenze durch den Netzbetreiber jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres zu erfolgen. Die ÜWR hat unter Berücksichtigung dieser Änderungen und der Anpassung nach § 4 Abs. 4 ARegV die neue ab dem 1. Januar 2012 geltende Erlösobergrenze entsprechend ermittelt und der BNetzA mitgeteilt. Gemäß § 17 Abs. 2 ARegV passt die ÜWR die Netzentgelte dementsprechend zum 1. Januar 2012 an.
Wir machen darauf aufmerksam, dass aufgrund angekündigter gesetzlicher Änderungen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 weitere Umlagen eingeführt werden. Entsprechend der am 29. November 2012 im Bundestag verabschiedeten EnWG-Novelle 2012 erfolgt die Einführung einer Offshore-Haftungsumlage nach § 17f Abs. 5 EnWG zum 01.01.2013. Darüber hinaus hat der Bundestag am 13. Dezember 2012 eine neue Rechtsverordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten im Strombereich auf der Grundlage des § 13 Abs. 4a und 4b EnWG verabschiedet. Die damit verbundenen Kosten können in Form einer Umlage ggü. Den Letztverbrauchern verrechnet werden. Die Höhe sowie der Einführungszeitpunkt sind noch offen. Diese Umlagen werden zusätzlich zu den Netzentgelten erhoben.
Das Gesamtentgelt für die Nutzung des Strommetzes der ÜWR setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen.
In den Netzentgelten sind enthalten:
- Kosten der vorgelagerten Netz- und Umspannebenen,
- Nutzung der Netzinfrastruktur (Leitungen, Transformatoren, Schaltanlagen usw.),
- Bereitstellung der Systemdienstleistungen (Frequenzhaltung, Spannungshaltung, Versorgungswiederaufbau und Betriebsführung),
- Deckung der beim Stromtransport auftretenden Netzverluste.
Entgelte verstehen sich zuzüglich Mehrkosten für das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, zzgl. Mehrkosten aus der Umlage gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV, zzgl. Mehrkosten einer Offshore-Haftungsumlage nach § 17f Abs. 5 EnWG, zzgl. Mehrkosten aus einer Umlage aufgrund der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten gem. § 13 Abs. 4a und 4b EnWG und aus der Umsetzung weiterer gesetzlicher Vorgaben, ggf. Blindleistungsinanspruchnahme, ggf. Konzessionsabgabe sowie Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
- Netznutzungsentgelte ab 01.01.2024 pdf 0.4MB
- Netznutzungsentgelte ab 01.01.2023 pdf 0.3MB
- Netznutzungsentgelte ab 01.01.2022 pdf 48.5KB
- Netznutzungsentgelte ab 01.01.2021 pdf 0.2MB
- Netznutzungsentgelte ab 01.01.2020 pdf 0.2MB
Netzengpässe
Zur Zeit sind im Netzgebiet der Überlandwerk Rhön GmbH keine Engpässe im Sinne des § 15 StromNZV bekannt.
Hochlastzeitfenster
Ist aufgrund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder aufgrund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Kunden angeessen Rechnung zu tragen hat.
Letztverbraucher mit atypischem Verbrauchsverhalten können nach § 19 Abs. 2 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) ein Sonderentgelt für die Netznutzung beantragen.
Nachstehend bieten wir Ihnen die Hochlastzeitfenster des Überlandwerk Rhön-Verteilnetzes im PDF-Format zum Download an.
- Hochlastzeitfenster 2024 pdf 0.2MB
- Hochlastzeitfenster 2023 pdf 70.5KB
- Hochlastzeitfenster 2022 pdf 22.5KB
Netzstrukturdaten
Als Netzbetreiber verantworten wir die Erneuerung, Wartung, Optimierung und Erweiterung unseres kommunalen Stromnetzes. Hier finden Sie wichtige Strukturmerkmale, die zum 1. April eines Jahres aktualisiert veröffentlicht werden.
Jahreshöchstlast
Jahreshöchstlast (excl. Netzverluste) | 69.481 | kW |
Lastverlauf
- Lastgänge 2022 csv 5.8MB
Summenlast nicht leistungsgemessener Kunden
Summenlast der nichtleistungsgemessene Kunden | 157.557.186 | kWh |
Höchstentnahmelast
Höchstentnahmelast | 63.477 | kW |
Bezug aus der vorgelagerten Netzebene | 257.865.517 | kWh |
Ein- und Rückspeisungen pro Spannungsebene
Einspeisungen pro Spannungsebene:
Mittelspannung | 70.543.785 | kWh |
Umspannung MS/NS | 0 | kWh |
Niederspannung | 64.488.809 | kWh |
Rückspeisungen pro Spannungsebene:
Mittelspannung | 9.416.108 | kWh |
Umspannung MS/NS | 13.116.399 | kWh |
Niederspannung | 14.260.510 | kWh |
Stromkreislängen
Freileitung:
Mittelspannung | 521 | km |
Niederspannung | 38 | km |
Kabelleitungen:
Mittelspannung | 536 | km |
Niederspannung | 2.469 | km |
Installierte Leistung der Umspannebenen
MS/NS | 269.660 | kVA |
Entnommene Jahresarbeit
Im Vorjahr entnommene Jahresarbeit (inkl. nachgel. NE):
Mittelspannung | 328.694.336 | kWh |
Umspannung | 141.981.893 | kWh |
Niederspannung | 183.310.463 | kWh |
Anzahl der Entnahmestellen
Mittelspannung | 93 | |
Umspannung MS/NS | 10 | |
Niederspannung | 46.648 |
Einwohner im Versorgungsgebiet
Gesamt | 92.000 |
Versorgte Fläche
Gesamt | 106,65 | km² |
Versorgungsgebiet Geographische Fläche
Geographische Fläche | 1.154 | km² |
Eine Übersicht zu unserem Netzgebiet finden Sie hier.
Netzverluste
Höhe der Durchschnittsverluste
Netzverluste 2022:
Mittelspannung | 3.415.257 | kWh |
Umspannung MS/NS | 3.846.463 | kWh |
Niederspannung | 4.890.056 | kWh |
Höhe der Beschaffungskosten
Beschaffungskosten für Verlustenergie 2022 | 4,370 | Ct / kWh |
Grund- und Ersatzversorgung - Sonstiges
Festlegung des Grundversorgers
Die Überlandwerk Rhön GmbH hat, als Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung, nach EnWG § 36 Absatz 2 die Verpflichtung, alle drei Jahre jeweils zum 01. Juli, erstmal zum 01. Juli 2006, den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen.
Eine Überprüfung der Kriterien zum geforderten Termin ergab:
Der Grundversorger im Netzgebiet für die Kalenderjahre 2022, 2023 und 2024 bleibt der Stromvertrieb der Überlandwerk Rhön GmbH.
Bedingungen Grundversorgung
Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV) bildet die Grundlage für die Versorgung von Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Abs.1 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie der Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Darin sind alle die Versorgung betreffenden Regelungen bundeseinheitlich festgelegt.
Die aktuelle Fassung der StromGVV sowie die Ergänzenden Bedingungen zur StromGVV finden Sie nachfolgend oder wir übersenden sie Ihnen gerne.
- Strom GVV pdf 0.1MB
Preise für Grundversorgung
Die allgemeinen Preise der Grundversorgung finden Sie hier auf der Seite des Stromvertriebes.
Die in den Preisblättern ausgewiesenen staatlich veranlassten Preisbestandteile werden auf der Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber (www.netztransparenz.de) bekannt gegeben.
Bedingungen Ersatzversorgung
Im Netzgebiet der Überlandwerk Rhön GmbH ist der Stromvertrieb der Überlandwerk Rhön GmbH als Grundversorger gem. § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Juli 2005 auch der Ersatzversorger. Elektrische Energie für die Ersatzversorgung wird bereitgestellt, wenn vom Anschlussnutzer elektrische Energie ohne den Abschluss eines Stromlieferungsvertrages mit einem Energiehändler (z.B. der Stromvertrieb des Überlandwerks) bezogen wird. Nach § 38 Ziffer 2 EnWG ist die Belieferung auf höchstens drei Monate begrenzt.
Preise für Ersatzversorgung
Die Preise der Ersatzversorgung für Haushaltskunden entsprechen den Preisen der Grundversorgung und sind weiter oben auf dieser Seite oder unter der Rubrik "Allg. Preise der Grundversorgung" auf der Seite des Stromvertriebs abrufbar.
Die Preise der Ersatzversorgung für Nicht-Haushaltskunden und leistungsgemessene Niederspannungskunden finden Sie hier auf der Seite des Stromvertriebs.
Messstellen
Messstellenbetreiber-Rahmenvertrag
Mit der Festlegung zur Anpassung der Standardverträge an die Erfordernisse des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende (Az.: BK-17-026 vom 23.08.2017) hat die BNetzA den Abschluss eines Messstellenbetreiberrahmenvertrages vorgegeben. Dieser Mustervertrag regelt die Rechte und Pflichten zur Durchführung des Messstellenbetriebes an Messstellen des Letztverbrauchers durch einen vom Anschlussnutzer beauftragten Messstellenbetreiber.
Dieser Vertrag ist auf der Internetseite zu veröffentlichen und der Abschluss in Textform zu ermöglichen.
Nachfolgend finden sie den entsprechenden Mustervertrage sowie die dazugehörigen Anlagen.
- Messstellenbetreiber-Rahmenvertrag pdf 65.4KB
Ansprechpartner und Kontaktdaten
- Kontaktdatenblatt, Stand 04/2018 pdf 70.9KB
Digitalisierung Messwesen
Neue moderne Zähler für die Energiewende
Die Digitalisierung im Messwesen schafft beim Kunden eine wichtige Voraussetzung zum Gelingen der Energiewende:
Die Erzeugung soll auf erneuerbare Energien umgestellt sowie die Netze für die neuen Herausforderungen ertüchtigt werden. Darüber hinaus soll der Energieverbrauch besser prognostiziert werden, um eine stabile und sichere Versorgung mit elektrischer Energie auch bei volatilen Einspeisungen sicherzustellen.
Mit Hilfe der neuen Messtechnik können Netzbetreiber unter weiteren Voraussetzungen künftig schneller und flexibler auf Schwankungen reagieren, um das Netz stabil zu halten.
Nähere Informationen zum Messstellenbetriebsgesetz sowie unser veröffentlichtes Preisblatt finden Sie hier:
- Information MsbG pdf 17.7KB
- Preisblatt Messstellenbetrieb pdf 33.7KB
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
EEG
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Der Ausbau der erneuerbaren Energien ist eine zentrale Säule der Energiewende. In diesem Zusammenhang wurde ein erfolgreiches Instrument zur Förderung des Stroms aus erneuerbaren Energien konzipiert: das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), welches erstmals im Jahr 2000 in Kraft getreten ist und seither stetig weiterentwickelt wurde (EEG 2004, EEG 2009, EEG 2012, PV-Novelle, EEG 2014, EEG 2017, EEG 2021).
Im EEG 2021 ist das Ziel verankert, dass der gesamte Strom in Deutschland ab dem Jahr 2050 treibhausgasneutral ist. Dies gilt sowohl für den im Land erzeugten Strom als auch für Importe. Allerdings wird nicht verankert, dass der Strom zu 100 Prozent aus Erneuerbaren Energien stammen muss. Bis 2030 gilt das Zwischenziel, 65 Prozent des Strombedarfs aus Erneuerbaren Energien zu decken. Der Ausbau der erneuerbaren Energien erfolgt insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes zur Entwicklung einer nachhaltigen Energieversorgung. Daneben sollen die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung verringert, die fossilen Energieressourcen geschont und die Technologieentwicklung im Bereich der erneuerbaren Energien vorangetrieben werden.
Zudem garantiert das EEG dem Erzeuger eine feste Einspeisevergütung. Die Vergütung erfolgt durch den Netzbetreiber, der gesetzlich dazu verpflichtet ist, den erzeugten Strom abzukaufen. Als ausgleichendes Instrument dient dabei die EEG-Umlage.
Nach dem EEG wird die Erzeugung von Strom aus den folgenden Energiearten gefördert:
- Solarer Strahlungsenergie (Photovoltaik)
- Wasserkraft
- Deponiegas, Klärgas und Grubengas
- Biomasse
- Geothermie
- Windenergie (Offshore und Onshore)
- Die Vergütung ist abhängig von der Art des Primärenergieträgers, der Leistung der Anlage und dem Jahr der Inbetriebnahme.
Ab 100 kW Leistung besteht die Pflicht zur Direktvermarktung. Hierzu benötigt der Anlagenbetreiber einen Stromhändler der den Strom direkt aufnimmt und vergütet. Vom Netzbetreiber erfolgt die Auszahlung der sogenannten Marktprämienzahlung.
Neue EEG-Anlagen werden nur dann gefördert, wenn sie im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur (BNetzA) registriert sind. Dies muss spätestens 4 Wochen nach der Inbetriebnahme erfolgen.
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)
Grundlage der Förderung von KWK-Anlagen ist seit dem Jahr 2002 insbesondere das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG). Es regelt eine umlagefinanzierte Förderung für die gemeinsame und besonders effiziente Erzeugung von Strom und Wärme. Nach dem KWKG erhalten Betreiber geförderter KWK-Anlagen zeitlich befristete Zuschlagszahlungen.
Einspeiser nach dem KWKG werden unterschieden nach den Energieträgern:
- Steinkohle
- Braunkohle
- AbfallBiomasse
- Gasförmige und flüssige Brennstoffe
Einspeiseanlagen nach dem KWK-Gesetz sind:
- Dampfturbinen-Anlagen
- Gasturbinen-Anlagen
- Verbrennungsmotoren-Anlagen
- Stirling-Motoren
- Dampfmotoren-Anlagen
- Organic Rankine Cycle-Anlagen
- Brennstoffzellen-Anlagen
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) produzieren gleichzeitig Strom und Wärme. Die Förderung, auch KWK-Zuschlag genannt, erfolgt durch den Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist. Voraussetzung ist die Zulassung der KWK-Anlage durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Diese Anlage unterliegen auch der Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister (MaStR).
Differenzmenge
Als Stromnetzbetreiber veröffentlichen wir an dieser Stelle das Ergebnis der Differenzbilanzierung gem. § 12 Abs. 3 StromNZV
Ergebnis der Differenzbilanzierung
- Lastgang der Differenzbilanzierung 2020 xlsx 1.1MB
Bepreisung der Mehr- und Mindermengen
Gemäß § 13 Abs. 3 der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) sind wir als Netzbetreiber dazu verpflichtet, die Abrechnung der Mehr- und Mindermengen zu veröffentlichen.
- Mehr und Mindermengenabrechnung 2021 xlsx 12.7KB
- Mehr und Mindermengenabrechnung 2020 xlsx 12.7KB
Kontakt
Ansprechpartner Stromnetz
Unsere Kontaktdaten der Hauptverwaltung und der Bezirksstellen finden Sie hier.
TAB Technische Anschlussbedingungen
Ab dem 01. Februar 2020 gelten die neuen Technischen Anschlussbedingungen TAB 2019.
Unten stehend finden Sie den Bundesmusterwortlaut der Technischen Anschlussbedingungen TAB 2019 sowie die Hinweise dazu.
- TAB 2019 Technische Anschlussbedingungen, Bundeswortlaut pdf 1.2MB
- Hinweise zur TAB 2019 pdf 2.9MB
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Anmeldepflicht von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG
Die Bundesnetzagentur hat am 27.11.2023 die Festlegungen (Az.: BK6-22-300 und BK8-22/010-A) zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) beschlossen. Die neuen Bestimmungen treten zum 01.01.2024 in Kraft. Der Netzbetreiber ist dabei berechtigt und verpflichtet ab 01.01.2024 den Strombezug von insbesondere neu in Betrieb genommenen SteuVE, u.a. im Falle der Gefährdung der Netzsicherheit zu reduzieren.
Netzentgeltreduzierung
Im Gegenzug für die sog. netzorientierte Steuerung erhalten die Betreiber der SteuVE ein reduziertes Netzentgelt. Die BNetzA legt für 2024 verschiedene Varianten der Netzentgeltreduzierung fest, zwischen denen der Betreiber wählen kann.
Modul 1: Pauschale Netzentgeltreduzierung
Dieses Modul sieht eine pauschale Reduzierung vor. Dabei gilt eine bundeseinheitliche Regelung zur Bestimmung dieser Pauschale. Die Pauschale wird einmal jährlich gewährt. Das Netzentgelt darf dabei nicht unter 0 € fallen.
Modul 2: Prozentuale Arbeitspreisreduzierung
Dieses Modul sieht eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises um 60 % vor. Voraussetzung für Modul 2 ist insbesondere, dass der Verbrauch der SteuVE separat gemessen (separater Zählpunkt) und an einer separaten Marktlokation abgerechnet wird. Modul 2 kann ausschließlich an Marktlokationen für Entnahme ohne registrierende Leistungsmessung angewandt werden. Modul 2 muss als Alternative zu Modul 1 gewählt werden.
Teilnahmeverpflichtung und Bestandsanlagen
Für SteuVE, die ab 01.01.2024 in Betrieb genommen werden, gelten die neuen Bestimmungen verpflichtend. Für (steuerbare) Verbrauchseinrichtungen, die bereits vor 01.01.2024 angeschlossen wurden, sieht die BNetzA umfangreiche Übergangsregelungen vor.
Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE)?
Im Sinne der BNetzA-Festlegung (Az.: BK6-22-300) ist eine SteuVE:
- Ein Ladepunkt für Elektromobile, der kein öffentlich zugänglicher Ladepunkt im Sinne des § 2 Nr. 5 der Ladesäulenverordnung ist,
- eine Wärmepumpenheizung unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe),
- eine Anlage zur Raumkühlung sowie
- eine Anlage zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher) hinsichtlich der Stromentnahme (Einspeicherung)
mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 Kilowatt (kW) und einem unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an das Niederspannungsnetz. Verbrauchseinrichtungen, die nicht unter diese Definition der BNetzA fallen (bspw. Nachtstrom-speicherheizungen) sind keine steuerbaren Verbrauchseinrichtungen.
Was bedeutet dies in der Praxis?
Für die Praxis bedeutet dies, dass alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit einer Gesamtanschlussleistung von mehr als 4,2 kW (Summenleistung aller SteuVE) verpflichtend steuerbar ausgeführt werden müssen. Hierfür ist von dem jeweiligen Gerät eine Steuer-/Datenleitung zum anlagenseitigen Anschlussraum des Zählerschrankes zu führen. Die Verdrahtung vom anlagenseitigen Anschlussraum zum Raum für Zusatzanwendung erfolgt durch den Anschlussnehmer nach den Vorgaben des Netz-/Messtellenbetreibers. Der Anschlussnehmer muss den Platz für den Einbau der Steuerbox bzw. TRE-Empfängers zur Verfügung stellen und diesen ggf. auf eigene Kosten nachrüsten. Die Art der Signalübertragung wird derzeit bundeseinheitlich geklärt.
Wahlmöglichkeit Netzentgeltreduzierung des Anschlussnutzers:
Der Anschlussnutzer/Anlagenbetreiber kann zwischen Modul 1 (pauschale Netzentgeltreduzierung) und Modul 2 (prozentuale Arbeitspreisreduzierung) wählen. Die Entscheidung zur Wahl des Moduls ist von Ihnen im Portal im Zuge der Fertigstellungsmeldung anzuzeigen.
Modul 1: Pauschale Netzentgeltreduzierung
Beim Modul 1 kommt je Marktlokation, über die der Verbrauch der SteuVE abgerechnet wird, zur Anwendung und wird unabhängig davon gewährt, ob eine oder mehrere SteuVE über eine Marktlokation abgerechnet werden. Eine separate Messung für den Verbrauch der SteuVE ist für Modul 1 nicht erforderlich.
- Quelle: VBEW
Modul 2: Prozentuale Arbeitspreisreduzierung
Beim Modul 2 muss der Verbrauch der SteuVE separat gemessen und an einer separaten Marktlokation abgerechnet werden. Für die SteuVE ist deshalb zwingend ein separater Zählpunkt notwendig.
- Quelle: VBEW
Umsetzung Bestandsanlagen:
Für Verbrauchseinrichtungen, die bereits vor 01.01.2024 technisch in Betrieb genommen wurden, sieht die BNetzA umfangreiche Übergangsregelungen vor. Für Verbrauchseinrichtungen, die bereits ein reduziertes Netzentgelt nach § 14a EnWG erhalten haben, gelten die bestehenden Vereinbarungen unverändert bis 31.12.2028 fort. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen werden ab 2029 in das neue System überführt. Ein freiwilliger Wechsel ist vorher möglich. Für Nachtstromspeicherheizungen haben die bislang geltenden Regeln dauerhaft Bestand. Eine Überführung in das neue System ist nicht möglich. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, für die bisher keine Reduzierung der Netzentgelte gewährt wurde, bleiben dauerhaft von den neuen Regeln ausgenommen. Diese Anlagen können allerdings freiwillig in das neue System wechseln.
Bitte beachten Sie: Wechseln Bestandsanlagen freiwillig in das neue System sind diese verpflichtet an der netzorientierten Steuerung teilzunehmen und werden ggf. durch den Netzbetreiber gesteuert. Die Betreiber sind verpflichtet sich an die neuen Bestimmungen der Festlegungen der BNetzA zu halten und die Voraussetzungen jederzeit zu erfüllen. Ein Rückwechsel aus dem neuen System ist nicht möglich.
Bitte beachten Sie: Die Möglichkeit in das neue System zu wechseln, besteht nur für steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Andere Verbrauchseinrichtungen (bspw. Nachtstromspeicherheizung) können nicht in das neue System wechseln.
Mitwirkungspflicht des Anlagenbetreibers:
Der Betreiber der SteuVE hat den gesetzlichen Verpflichtungen und denen der BNetzA-Festlegungen, sowie seinen Mitwirkungsobliegenheiten für die Dauer des gesamten Betriebs nachzukommen. Dies ist insbesondere Voraussetzung für die Gewährung der Netzentgeltreduzierung.
Bei Änderung an der Anlage ist der Netzbetreiber unverzüglich zu informieren.
Wir bitten um Verständnis, dass wir lediglich unverbindlich und überblicksartig zu den Regelungen informieren können. Weitere Details sind in den Festlegungen der BNetzA und dem Preisblatt Netznutzungsentgelte zu entnehmen.
Haben Sie Fragen? Dann senden Sie uns Ihre Anfrage per Mail an netzbetrieb@uew-rhoen.de.