Stromnetz
Netzanschlussverträge
Allgemeine Netzanschlussbedingungen
Nachfolgend aufgeführt sind die Netzanschlussverträge für die verschiedenen Spannungsbenen.
Netzzugang / Entgelte
Netznutzungsvertrag
Lieferantenrahmenvertrag
- Lieferantenrahmenvertrag, Stand 01.04.2018
- Kontaktdatenblatt, Stand 01.04.2018
- EDI-Vereinbarung, Stand 01.04.2018
- Zuordnungsvereinbarung, Stand 01.04.2018
- Sperr-/Entsperrauftrag für Lieferanten, Stand 01.04.2018
Geltende Netzentgelte
Die Netzentgelte der Überlandwerk Rhön GmbH (ÜWR) werden entsprechend der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, kalkuliert und durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen genehmigt.
Bei Vorliegen von Änderungen nach § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (ARegV) hat eine Anpassung der Erlösobergrenze durch den Netzbetreiber jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres zu erfolgen. Die ÜWR hat unter Berücksichtigung dieser Änderungen und der Anpassung nach § 4 Abs. 4 ARegV die neue ab dem 1. Januar 2012 geltende Erlösobergrenze entsprechend ermittelt und der BNetzA mitgeteilt. Gemäß § 17 Abs. 2 ARegV passt die ÜWR die Netzentgelte dementsprechend zum 1. Januar 2012 an.
Wir machen darauf aufmerksam, dass aufgrund angekündigter gesetzlicher Änderungen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 weitere Umlagen eingeführt werden. Entsprechend der am 29. November 2012 im Bundestag verabschiedeten EnWG-Novelle 2012 erfolgt die Einführung einer Offshore-Haftungsumlage nach § 17f Abs. 5 EnWG zum 01.01.2013. Darüber hinaus hat der Bundestag am 13. Dezember 2012 eine neue Rechtsverordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten im Strombereich auf der Grundlage des § 13 Abs. 4a und 4b EnWG verabschiedet. Die damit verbundenen Kosten können in Form einer Umlage ggü. Den Letztverbrauchern verrechnet werden. Die Höhe sowie der Einführungszeitpunkt sind noch offen. Diese Umlagen werden zusätzlich zu den Netzentgelten erhoben.
Das Gesamtentgelt für die Nutzung des Strommetzes der ÜWR setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen.
In den Netzentgelten sind enthalten:
- Kosten der vorgelagerten Netz- und Umspannebenen,
- Nutzung der Netzinfrastruktur (Leitungen, Transformatoren, Schaltanlagen usw.),
- Bereitstellung der Systemdienstleistungen (Frequenzhaltung, Spannungshaltung, Versorgungswiederaufbau und Betriebsführung),
- Deckung der beim Stromtransport auftretenden Netzverluste.
Entgelte verstehen sich zuzüglich Mehrkosten für das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, zzgl. Mehrkosten aus der Umlage gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV, zzgl. Mehrkosten einer Offshore-Haftungsumlage nach § 17f Abs. 5 EnWG, zzgl. Mehrkosten aus einer Umlage aufgrund der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten gem. § 13 Abs. 4a und 4b EnWG und aus der Umsetzung weiterer gesetzlicher Vorgaben, ggf. Blindleistungsinanspruchnahme, ggf. Konzessionsabgabe sowie Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
- Netznutzungsentgelte, ab 01.01.2021
- Netznutzungsentgelte, ab 01.01.2020
- Netznutzungsentgelte, ab 01.01.2019
- Netznutzungsentgelte, individuelle Preiskomponenten, ab 01.01.2019
- Netznutzungsentgelte, ab 01.01.2018
- Netznutzungsentgelte, individuelle Preiskomponenten, ab 01.01.2018
- Referenzpreisblatt vermiedener Netzentgelte, ab 01.01.2018
- Netznutzungsentgelte, ab 01.01.2017
- Netznutzungsentgelte, ab 01.01.2016
Netzengpässe
Zur Zeit sind im Netzgebiet der Überlandwerk Rhön GmbH keine Engpässe im Sinne des § 15 StromNZV bekannt.
Hochlastzeitfenster
Ist aufgrund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder aufgrund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Kunden angeessen Rechnung zu tragen hat.
Letztverbraucher mit atypischem Verbrauchsverhalten können nach § 19 Abs. 2 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) ein Sonderentgelt für die Netznutzung beantragen.
Nachstehend bieten wir Ihnen die Hochlastzeitfenster des Überlandwerk Rhön-Verteilnetzes im PDF-Format zum Download an.
Netzstrukturdaten
Jahreshöchstlast
Jahreshöchstlast | 76.893 | kW |
Lastverlauf
Summenlast nicht leistungsgemessener Kunden
Summenlast der nichtleistungsgemessene Kunden | 164.618.239 | kWh |
Restlastkurve der Lastprofilkunden
Höchstentnahmelast
Höchstlastentnahme | 70.717 | kW |
Bezug aus der vorgelagerten Netzebene | 271.641.804 | kWh |
Ein- und Rückspeisungen pro Spannungsebene
Einspeisungen pro Spannungsebene:
Mittelspannung | 109.368.757 | kWh |
Umspannung MS/NS | 0 | kWh |
Niederspannung | 50.233.898 | kWh |
Stromkreislängen
Freileitung:
Mittelspannung | 539 | km |
Niederspannung | 65 | km |
Kabelleitungen:
Mittelspannung | 509 | km |
Niederspannung | 2404 | km |
Installierte Leistung der Umspannebenen
MS/NS | 264.500 | kVA |
Entnommene Jahresarbeit
Im Vorjahr entnommene Jahresarbeit:
Mittelspannung | 217.089.822 | kWh |
Umspannung | 3.476.103 | kWh |
Niederspannung | 191.221.637 | kWh |
Anzahl der Entnahmestellen
Mittelspannung | 88 | |
Umspannung MS/NS | 11 | |
Niederspannung | 46.318 |
Einwohner im Versorgungsgebiet
Gesamt | 92.000 |
Versorgte Fläche
Gesamt | 92,75 | km² |
Versorgungsgebiet Geographische Fläche
Geographische Fläche | 1.154 | km² |
Netzverluste
Höhe der Durchschnittsverluste
Netzverluste 2019:
Mittelspannung | 3.488.605 | kWh |
Umspannung MS/NS | 3.931.812 | kWh |
Niederspannung | 6.387.159 | kWh |
Höhe der Beschaffungskosten
Beschaffungskosten für Verlustenergie 2019 | 5,746 | ct / kWh |
Grund- und Ersatzversorgung - Sonstiges
Festlegung des Grundversorgers
Die Überlandwerk Rhön GmbH hat, als Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung, nach EnWG § 36 Absatz 2 die Verpflichtung, alle drei Jahre jeweils zum 01. Juli, erstmal zum 01. Juli 2006, den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen.
Eine Überprüfung der Kriterien zum geforderten Termin ergab:
Der Grundversorger im Netzgebiet für die Kalenderjahre 2019, 2020 und 2021 bleibt der Stromvertrieb der Überlandwerk Rhön GmbH.
Bedingungen Grundversorgung
Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV) bildet die Grundlage für die Versorgung von Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Abs.1 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie der Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Darin sind alle die Versorgung betreffenden Regelungen bundeseinheitlich festgelegt.
Die aktuelle Fassung der StromGVV sowie die Ergänzenden Bedingungen zur StromGVV finden Sie nachfolgend oder wir übersenden sie Ihnen gerne.
Ergänzende Bedingungen zur Grundversorgung
Preise für Grundversorgung
Die allgemeinen Preise der Grundversorgung finden Sie nachstehend.
Die in den Preisblättern ausgewiesenen staatlich veranlassten Preisbestandteile werden auf der Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber (www.netztransparenz.de) bekannt gegeben.
- Preisblatt Grundversorgung ab 01.01.2021
- Preisblatt Grundversorgung ab 01.01.2020
- Preisblatt Grundversorgung ab 01.01.2019
Bedingungen Ersatzversorgung
Im Netzgebiet der Überlandwerk Rhön GmbH ist der Stromvertrieb der Überlandwerk Rhön GmbH als Grundversorger gem. § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Juli 2005 auch der Ersatzversorger. Elektrische Energie für die Ersatzversorgung wird bereitgestellt, wenn vom Anschlussnutzer elektrische Energie ohne den Abschluss eines Stromlieferungsvertrages mit einem Energiehändler (z.B. der Stromvertrieb des Überlandwerks) bezogen wird. Nach § 38 Ziffer 2 EnWG ist die Belieferung auf höchstens drei Monate begrenzt.
Preise für Ersatzversorgung
Die Preise der Ersatzversorgung für Haushaltskunden entsprechen den Preisen der Grundversorgung und sind weiter oben auf dieser Seite oder unter der Rubrik "Allg. Preise der Grundversorgung" auf der Seite des Stromvertriebs abrufbar.
Die Preise der Ersatzversorgung für Nicht-Haushaltskunden und leistungsgemessene Niederspannungskunden finden Sie nachfolgend oder können unter der Rubrik "Preise der Ersatzversorgung" auf der Seite des Stromvertriebs abgerufen werden.
- Preisblatt Ersatzversorgung 01.01.2021
- Preisblatt Ersatzversorgung 01.01.2020
- Preisblatt Ersatzversorgung 01.01.2019
Stromkennzeichnung
Ziel der Stromkennzeichnung ist, die europaweite Verbraucherinformation und den Verbraucherschutz zu verbessern. Sie als Kunde werden darüber informiert, aus welchen Energieträgern Ihr Stromprodukt hergestellt wird und welche Umweltauswirkungen mit der Energienutzung verbunden sind. Zum besseren Vergleich werden die deutschen Durchschnittswerte mit angegeben.
Messstellen
Messstellenbetreiber-Rahmenvertrag
Mit der Festlegung zur Anpassung der Standardverträge an die Erfordernisse des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende (Az.: BK-17-026 vom 23.08.2017) hat die BNetzA den Abschluss eines Messstellenbetreiberrahmenvertrages vorgegeben. Dieser Mustervertrag regelt die Rechte und Pflichten zur Durchführung des Messstellenbetriebes an Messstellen des Letztverbrauchers durch einen vom Anschlussnutzer beauftragten Messstellenbetreiber.
Dieser Vertrag ist auf der Internetseite zu veröffentlichen und der Abschluss in Textform zu ermöglichen.
Nachfolgend finden sie den entsprechenden Mustervertrage sowie die dazugehörigen Anlagen.
Ansprechpartner und Kontaktdaten
Digitalisierung Messwesen
Neue moderne Zähler für die Energiewende
Die Digitalisierung im Messwesen schafft beim Kunden eine wichtige Voraussetzung zum Gelingen der Energiewende:
Die Erzeugung soll auf erneuerbare Energien umgestellt sowie die Netze für die neuen Herausforderungen ertüchtigt werden. Darüber hinaus soll der Energieverbrauch besser prognostiziert werden, um eine stabile und sichere Versorgung mit elektrischer Energie auch bei volatilen Einspeisungen sicherzustellen.
Mit Hilfe der neuen Messtechnik können Netzbetreiber unter weiteren Voraussetzungen künftig schneller und flexibler auf Schwankungen reagieren, um das Netz stabil zu halten.
Nähere Informationen zum Messstellenbetriebsgesetz sowie unser veröffentlichtes Preisblatt finden Sie hier:
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Differenzmenge
Ergebnis der Differenzbilanzierung
Bepreisung der Mehr- und Mindermengen
EEG
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz
Der Ausbau der erneuerbaren Energien ist eine zentrale Säule der Energiewende. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz ist ein erfolgreiches Instrument zur Förderung des Ökostroms, welches erstmals im Jahr 2000 in Kraft getreten ist und seither stetig weiterentwickelt wurde (EEG 2004, EEG 2009, EEG 2012, PV-Novelle, EEG 2014, EEG 2017). Ziel des EEG ist es die Energieversorgung umzubauen und den Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung bis 2050 auf mindestens 80 Prozent zu steigern. Der Ausbau der erneuerbaren Energien erfolgt insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes zur Entwicklung einer nachhaltigen Energieversorgung. Daneben sollen die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung verringert, die fossilen Energieressourcen geschont und die Technologieentwicklung im Bereich der erneuerbaren Energien vorangetrieben werden.
Nach dem EEG wird Strom aus Anlagen mit Stromerzeugung aus Wasserkraft, Deponiegas, Grubengas, Klärgas, Biomasse, Geothermie, Windkraft und solarer Strahlungsenergie gefördert, der in Netze aller Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung eingespeist wird. Der jeweils aufnahmepflichtige Netzbetreiber zahlt für den eingespeisten EEG-Strom eine vom Anlagentyp abhängige gesetzliche Mindestvergütung.
Gemäß § 77 „Information der Öffentlichkeit" aus dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) sind Netzbetreiber verpflichtet, die nach den §§ 70 bis 74 EEG mitgeteilten Daten unverzüglich zu veröffentlichen. Die veröffentlichten Daten müssen einen sachkundigen Dritten, ohne weitere Informationen, in die Lage versetzen, die ausgeglichenen Energiemengen und Vergütungszahlungen vollständig nachvollziehen zu können. Für nachgelagerte Netzbetreiber werden keine Daten an die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) gemeldet. Aus diesem Grund trifft § 72 Abs. 2 Nummer 3 und 4 nicht zu.
Bericht gem. § 77 EEG
Kontakt
Ansprechpartner Stromnetz
Unsere Kontaktdaten der Hauptverwaltung un der Bezirksstellen finden sie hier.
Gesetzliche Grundlagen
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) - Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
- Grundversorgungsordnung (GVV)
- Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)
- Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV)
- Stromnetzentgeltverordnung (NEV)
- Messstellenbetriebsgesetz MsbG
- Gesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG)
- Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG)
- Stromsteuergesetz (StromStg)
- Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (KAV)