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Die Netzentgelte der überlandwerk Rhön GmbH (ÜWR) werden entsprechend der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, kalkuliert und durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom-munikation, Post und Eisenbahnen genehmigt. Bei Vorliegen von änderungen nach § 4 Abs. 3 der Verordnung ber die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (ARegV) hat eine Anpassung der Erlösobergrenze durch den Netzbetreiber jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres zu erfolgen. Die üWR hat unter Berücksichtigung dieser änderungen und der Anpassung nach § 4 Abs. 4 ARegV die neue ab dem 1. Januar 2012 geltende Erlösobergrenze entsprechend ermittelt und der BNetzA mitgeteilt. Gemäß § 17 Abs. 2 ARegV passt die üWR die Netzentgelte dementsprechend zum 1. Januar 2012 an. Veröffentlichungspflicht nach § 20 Abs. 1 EnWG: Das in 2011 novellierte EnWG sieht in § 20 Abs. 1 vor, dass die neuen bzw. voraussichtlichen Netzentgelte für das Folgejahr bis zum 15. Oktober eines Jahres zu veröffentlichen sind. Dieser Verpflichtung kam die üWR mit der Veröffentlichung der voraus-sichtlichen Netzentgelte für 2012 am 14. Oktober.2011 nach. In der Veröffentlichung war darauf hingewiesen worden, dass es u.a. aufgrund der noch ausstehenden Mitteilung der Netzentgelte für die vorgelagerten Netze (E.ON Bayern, TEN Thüringer Energienetze GmbH, überlandwerk Fulda AG) für das Jahr 2012 zu einer Anpassung der Erlösobergrenze und damit der Netz-entgelte kommen kann. Die üWR hat auf Basis inzwischen vorliegender neuer Erkenntnisse (u.a. infolge der Mitteilung der vorgelagerten Netzentgelte durch die vorgelagerten Netzbetreiber für das Jahr 2012) die Erlösobergrenze für 2012 erneut ermittelt und darauf aufbauend die Netzentgelte für das Jahr 2012 kalkuliert und am 30. Dezember 2011 veröffentlicht. Wir weisen darauf hin, dass diese Mitteilung weiterhin unter dem Vorbehalt erfolgt, dass nicht aufgrund von Rechtsvorschriften oder durch behördliche Vorgaben sowie gerichtliche Entscheidungen eine weitere Anpassung der Netzentgelte für das Jahr 2012 erforderlich wird. Zzgl. zu den Netzentgelten wird ab dem 1. Januar 2012 aufgrund der am 4. August 2011 in Kraft getretenen Neufassung des § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) eine bundesweite Umlage (Umlage nach § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV; siehe Preisblatt §19 Umlage) zum Ausgleich der durch individuelle Netzentgelte entstehenden Mindereinnahmen, der soge-nannten "§19-Umlage", erhoben (gemäß § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV i.V.m. § 9 Abs. 7 KWK-G). Preisblatt für Bayern und Hessen (Anlage 1a)
Preisblatt für Thüringen (Anlage 1b)
Bepreisung der Mehr- und Mindermengen
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Ihre Ansprechpartner:Netzbetrieb, Hauptverwaltung Mellrichstadt
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