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Überlandwerk Rhön GmbH
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Grund- und Ersatzversorgung - Sonstiges

Festlegung des Grundversorgers

Die Überlandwerk Rhön GmbH hat, als Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung, nach EnWG § 36 Absatz 2 die Verpflichtung, alle drei Jahre jeweils zum 01. Juli, erstmal zum 01. Juli 2006, den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen.

Eine Überprüfung der Kriterien zum geforderten Termin ergab:
Der Grundversorger im Netzgebiet für die Kalenderjahre 2022, 2023 und 2024 bleibt der Stromvertrieb der Überlandwerk Rhön GmbH.

Bedingungen Grundversorgung

Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV) bildet die Grundlage für die Versorgung von Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Abs.1 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie der Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Darin sind alle die Versorgung betreffenden Regelungen bundeseinheitlich festgelegt.

Die aktuelle Fassung der StromGVV sowie die Ergänzenden Bedingungen zur StromGVV finden Sie nachfolgend oder wir übersenden sie Ihnen gerne.

Preise für Grundversorgung

Die allgemeinen Preise der Grundversorgung finden Sie hier auf der Seite des Stromvertriebes.

Die in den Preisblättern ausgewiesenen staatlich veranlassten Preisbestandteile werden auf der Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber (www.netztransparenz.de) bekannt gegeben.

Bedingungen Ersatzversorgung

Im Netzgebiet der Überlandwerk Rhön GmbH ist der Stromvertrieb der Überlandwerk Rhön GmbH als Grundversorger gem. § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Juli 2005 auch der Ersatzversorger. Elektrische Energie für die Ersatzversorgung wird bereitgestellt, wenn vom Anschlussnutzer elektrische Energie ohne den Abschluss eines Stromlieferungsvertrages mit einem Energiehändler (z.B. der Stromvertrieb des Überlandwerks) bezogen wird. Nach § 38 Ziffer 2 EnWG ist die Belieferung auf höchstens drei Monate begrenzt.

Preise für Ersatzversorgung

Die Preise der Ersatzversorgung für Haushaltskunden entsprechen den Preisen der Grundversorgung und sind weiter oben auf dieser Seite oder unter der Rubrik "Allg. Preise der Grundversorgung" auf der Seite des Stromvertriebs abrufbar.

Die Preise der Ersatzversorgung für Nicht-Haushaltskunden und leistungsgemessene Niederspannungskunden finden Sie hier auf der Seite des Stromvertriebs.